Rajkowski Tax – Ihr Navigator durch die Steuerlandschaft für Selbstständige, Immobilien und mehr.
Der Beratungsschwerpunkt unserer digitalen Steuerkanzlei umfasst die strategische Steueroptimierung von kleinen und mittelständischen Unternehmen, Immobilien sowie Start-Ups und Holdingstrukturen.
Darüber hinaus unterstützt unser Kanzleiinhaber als “Berater für Berater” Steuerberatungskanzleien insbesondere bei Gestaltungsfragen.
Marcel hat seine Laufbahn in der Steuerberatung bei der Branchengröße Deloitte begonnen und setzte seinen Weg bei renommierten Unternehmen wie Vonovia und Grant Thornton fort. Neben M&A Transaktionen und der internationalen Beratung von DAX-Konzernen hat er umfangreiche Kenntnisse im Bereich Familienunternehmen und Immobiliensteuerrecht. Doch Marcel versteht nicht nur die großen Zusammenhänge, er kennt auch die Anforderungen von mittelständischen Unternehmen und Privatpersonen. Gemeinsam mit seinem engagierten Team bietet er eine umfassende und persönliche Beratung vor Ort in Heinsberg sowie bundesweit digital. Bei Marcel stehen Sie und Ihre steuerlichen Bedürfnisse im Mittelpunkt.
Wir sind Ihr Online-Steuerberater und überzeugt davon, dass Digitalisierung ein wichtiger Bestandteil des modernen Geschäftslebens ist.
Starten Sie jetzt in eine sorgenfreie Steuerzeit mit Rajkowski Tax. Buchen Sie Ihr kostenloses Erstgespräch – ob persönlich in Heinsberg oder bequem online.
Die Inflationsrate in Deutschland wird im Oktober 2024 voraussichtlich +2,0 % betragen. Gemessen wird sie als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat. Wie das Statistische Bundesamt nach bisher vorliegenden Ergebnissen weiter mitteilt, steigen die Verbraucherpreise gegenüber September 2024 um 0,4 %.
Die Bundesregierung hat einen Überblick über die Neuregelungen ab November 2024 veröffentlicht: u. a. weniger Bürokratie (BEG IV), zügigere Verfahren bei großen Wirtschaftsstreitigkeiten, Justizentlastung durch Einführung von Leitentscheidungsverfahren beim BGH und stärkerer Solarstromausbau.
Der BFH legt dem EuGH Fragen vor, ob es sich um ein fahrlässiges Versäumnis die eingeführte Ware nicht bei dem laut Bewilligung angegebenem Zollamt zur vorübergehenden Ausfuhr anzumelden handelt, sodass die Befreiung von Einfuhrabgaben nicht gewährt werden kann, da die Bedingungen des Art. 150 Abs. 2 ZK nicht erfüllt sind und dies wirkliche Folgen für das reibungslose Verfahren der passiven Veredelung hat (Az. VII R 27/21).